Vereinsstatuten
Stand November 2009
1. Vereinsziel
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Bedeutung des Films in Stadt und Kanton Zürich bewusst zu machen. Der Verein fördert einerseits den Gesprächs- und Informationsaustausch unter den hiesigen Filmschaffenden (ideelle Komponente). Andererseits versucht er, die ökonomischen Bedingungen für den Filmschaffenden zu verbessern (materielle Komponente). Im Bereich der Lobbyarbeit strebt der Verein an, das Filmschaffen bei politischen Instanzen stärker ins Bewusstsein zu heben. Weiter unterstützt und initiiert der Verein auf verschiedenen Ebenen Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit. Der Verein kann zur Realisierung seiner Ziele durch Aktionen Gelder sammeln. Allfällige Überschüsse kommen dem Vereinszweck zu.
2. Mitgliedschaft
Jede und Jeder, die sich dem professionellen Filmschaffen verbunden fühlen, können Vereinsmitglied werden. Eine Öffnung dieser Regelung ist denkbar und möglich.
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages, bei vereinsschädigendem Wirken oder auf freien Wunsch auf Ende des Kalenderjahres.
3. Vereinsstruktur
Der Verein gliedert sich wie folgt:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Arbeitsgruppen
- Patronatskomite
Generalversammlung:
Die Generalversammlung hat den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget zu verabschieden und zu genehmigen. Sie wählt den Vorstand, die Präsidentin oder den Präsidenten und nimmt den Jahresbericht ab. Ihr obliegt darüber hinaus die Wahl der Revisorinnen oder Revisoren und die Festlegung des Mitgliederbeitrages. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage zum voraus. Die Änderung der Statuten unterliegt ebenfalls der Generalversammlung.
Vorstand:
Der Vorstand konstituiert sich selbst. In der Regel tritt er monatlich zusammen zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Die Leitung der Sitzungen hat die Präsidentin/der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Die Anzahl der Mitglieder beträgt mindestens drei Personen (Präsidentin/Präsident, Kassierin/Kassier und Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter), höchstens 20 Personen.
Im Vorstand sollen möglichst viele Berufszweige des Filmschaffens repräsentiert sein.
Die Vorstandsmitglieder diskutieren und entwickeln Pläne und Aktionen. Der Vorstand kann die auszuführenden Arbeiten an eigene oder externe Arbeitsgruppen delegieren. Anschliessend begutachtet er Ergebnisse der Arbeitsgruppen und behandelt Anträge der Arbeitsgruppen. Der Vorstand bereitet zuhanden der Generalversammlung Budget und Jahresrechnung vor.
Arbeitsgruppen:
Die Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrag des Vorstandes und machen Abklärungen, entwickeln Lösungsvorschläge, arbeiten Konzepte aus und führen spezielle Verhandlungen durch. Es gibt temporäre Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppen, die langfristige Themenstellungen verfolgen.
Patronatskomitee:
Das Patronatskomitee unterstützt den Verein bei Aktionen, die den Vereinszielen dienen. Der Vorstand eruiert und ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des Patronatskomitees. Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Nach Bedarf kann das Patronatskomitee auch zu bestimmten Anliegen konsultiert bzw. zur Beratung beigezogen werden.
4. Mitgliederbeiträge
Die Generalversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge für natürliche sowie juristische Personen.
5. Haftung
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen.
6. Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung (2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine Institution mit ähnlichen Zielen oder fliesst dem Schweizerischen Filmzentrum zu.
7. Gültigkeit des Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB.